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   RG, 17.02.1922 - Rep. II. 442/21   

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RG, 17.02.1922 - Rep. II. 442/21 (https://dejure.org/1922,190)
RG, Entscheidung vom 17.02.1922 - Rep. II. 442/21 (https://dejure.org/1922,190)
RG, Entscheidung vom 17. Februar 1922 - Rep. II. 442/21 (https://dejure.org/1922,190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist bei Verhinderung des einen von zwei Gesamtgeschäftsführern der Gesellschaft m. b. H. der andere kraft Gesetzes ermächtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten? 2. Hindert § 181 BGB. einen Vertragsschluß, der durch einen Bevollmächtigten des Vertreters namens des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertretung, Selbstkontrahieren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 103, 417
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 18 WF 183/15

    Unterlassungsantrag minderjähriger Kinder gegen einen mitsorgeberechtigten

    Für Gesamtvertretung gilt der Grundsatz, dass bei rechtlicher Verhinderung eines von zwei Gesamtvertretern auch der andere - infolge der Begrenzung seiner Vertretungsmacht auf die Gesamtvertretung - nicht wirksam handeln kann (RGZ 103, 417 ff; 116, 116, 117; Staudinger/ Peschel-Gutzeit (2015) BGB § 1629, Rn. 315; Palandt/Götz, BGB, 75. Auflage 2016, § 1629 Rn. 14).
  • BGH, 19.04.1971 - II ZR 98/68

    Umfang des Verbots des Selbstkontrahierens

    So wird betont, § 181 BGB könne "nur auf die Art des Zustandekommens der Rechtsgeschäfte, nicht auf die zugrundeliegenden Interessen bezogen werden" (RGZ 108, 405, 407); die Vorschrift wolle nur "den aus dem Wesen der Willenserklärung sich ergebenden Zweifel ... lösen, ob und inwieweit Erklärungen des Vertreters an sich selbst wirksam sind" (RGZ 103, 417, 418).
  • KG, 26.02.2004 - 1 W 549/01

    Vereinsrecht: Erfordernis der Genehmigung der Satzungsänderung eines

    In anderen Fällen sind die fehlenden Vorstandsmitglieder - notfalls durch Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB - zu ergänzen (vgl. zu Vorstehendem RGZ 103, 417: GmbH; BGH NJW 1952, 343: Genossenschaft; ZIP 2002, 172: AG; Reichert a.a.O. Rdn. 1410; Sauter/Schweyer/Waldner a.a.O. Rdn. 245a; Beuthien, GenG, 13. Aufl., § 24 Rdn. 6; K.Müller, GenG, 2. Aufl., § 24 Rdn. 23 und § 25 Rdn. 5; MünchKomm-AktG/Hefermehl/Spindler § 76 Rdn. 81 und § 78 Rdn. 25; a.A. GroßK-AktG/Kort, 4. Aufl., § 76 Rdn. 199).
  • BGH, 25.05.1964 - II ZR 42/62

    Alleinvertretungsbefugnis des verbleibenden persönlich haftenden Gesellschafters

    Fällt also ein Gesamtvertreter fort, so erhält nicht etwa der andere Gesellschafter, der mit ihm zusammen vertretungsberechtigt war, Alleinvertretungsmacht; denn ein solcher Zuwachs an Vertretungsmacht läge im Zweifel nicht im Sinne des Gesellschaftsvertrages, der die Einzelvertretung gerade ausgeschlossen hat (Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft 2. Aufl. S. 181 f; Fischer NJW 1959, 1057, 1061; RGZ 116, 116; 103, 417).
  • BGH, 12.12.1960 - II ZR 255/59

    Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer GmbH

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  • BGH, 06.10.1960 - II ZR 215/58

    Einmann-GmbH. In-sich-Geschäft

    Ein Meinungsstreit besteht nur insofern, als die Rechtsprechung (RGZ 103, 417; 108, 405; 157, 24, 31) annimmt, § 181 BGB richte sich ausschließlich gegen die Art des Zustandekommens des Geschäfts, während Nipperdey (in Enneccerus Band I 2 § 181 III) meint, die Grundtendenz der Vorschrift gehe dahin, den Vertretenen zu schützen, und das ermögliche eine wertende Rechtsbetrachtung.
  • BGH, 18.12.1974 - VIII ZR 179/73

    Fehlende Täuschung, bei fehlender Kenntnis des Vertreters von der Unwirksamkeit

    S. war allein nicht zur Vertretung der Firma M. berechtigt, weil auch bei Verhinderung eines Geschäftsführers der andere Geschäftsführer nicht alleinvertretungsberechtigt wird (RGZ 103, 417).
  • KG, 16.12.1997 - 1 W 5694/97

    Umgehung des Verbots des Selbstkontrahierens bei Grundstücksauflassung

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  • BGH, 12.10.1959 - II ZR 237/57

    Kündigung eines Lizenzvertrags aus wichtigem Grund - Nichtabführung von

    Auch aus Rechtsgründen kann nicht allgemein die Folgerung gezogen werden, daß in den Fällen, in denen bei Gesamtgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ein Gesellschafter ausgeschlossen ist oder entgegen den Erfordernissen des Geschäftsinteresses seine Mitwirkung versagt, die anderen Gesellschafter oder der allein verbleibende Gesellschafter als ermächtigt zu gelten hätten, die den Gesellschaftsinteressen entsprechende Rechtshandlung für alle Gesellschafter vorzunehmen (RGZ 47, 16, 18; 103, 417; 116, 116, 117; 162, 370, 376, Palandt-Gramm, BGB 18. Aufl. § 714 Anm. 2; Staudinger-Geiler-Keßler, BGB 11. Aufl. § 709 Anm. 26; § 714 Anm. 14; Weipert, RGRK HGB § 117 Anm. 26; Staub-Pinner, HGB § 117 Anm. 4; RGRK BGB 11. Aufl. § 714 Anm. 4; Hueck, OHG 2. Aufl. § 10 VII 9 S. 97; Fischer, NJW 1959, 1057, 1061).
  • BGH, 05.02.1958 - IV ZR 293/57

    Rechtsmittel

    Die Grundsätze, die für Gesamtgeschäftsführer einer juristischen Person des Handelsrechts gelten (RGZ 103, 417), sind hier unanwendbar.
  • BayObLG, 16.10.1959 - BReg. 1 Z 128/57

    Prüfung des Vorliegens einer nicht durch die Eltern zu besorgenden Angelegenheit

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